Datenschutzerklärung
Diverses
Datenschutzreglement KZV Schöftland
Diese Bestimmungen lehnen sich eng an das Datenschutzreglement von Kleintiere Schweiz.
Art. 1 Grundsätze
1.1 Übergeordnetes Recht
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die Datenschutzverordnung (DSV) werden in allen Teilen von Kleintiere Schweiz und allen Mitgliedern befolgt. Der KZV Schöftland ist Mitglied von Kleintiere Schweiz.
1.2 Statuten Kleintiere Schweiz
Dieses Datenschutzreglement basiert auf den Statuten von Kleintiere Schweiz. Es muss gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. n der Statuten von einer Delegiertenversammlung genehmigt werden.
1.3 Zentrales Adressregister
Kleintiere Schweiz führt für sich und alle angeschlossenen Organisationen ein zentrales Adressregister, in welchem alle Mitglieder (Einzelmitglieder und Organisationen) erfasst und alle für die Vereinstätigkeit notwendigen Daten bearbeitet werden.
1.4 Archiv
Im Archiv werden Daten von Kleintiere Schweiz elektronisch und/oder physisch auf Papier aufbewahrt und bearbeitet.
Art. 2 Sicherheit
2.1 Kleintiere Schweiz bewahrt die Daten sicher auf. Die Aufbewahrung erfolgt elektronisch und/oder auf Papier. Es werden alle geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen und periodisch überprüft, damit eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleistet ist.
2.2 Die Daten dürfen nur Berechtigten für die Erfüllung des Vereinszwecks zugänglich gemacht werden.
Art. 3 Bearbeitung der Daten
3.1 Die Daten dürfen ausschliesslich und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Vereinszwecke bearbeitet werden.
3.2 Für eine weitergehende Bearbeitung und/oder eine Weitergabe der Daten an Dritte ausserhalb des Vereinszwecks (z.B. Marketingzwecke) ist die Einwilligung des betroffenen Mitgliedes erforderlich. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 4 Veröffentlichung von Daten
4.1 Internet
Kleintiere Schweiz veröffentlicht ein Jahrbuch mit Daten der Funktionäre der angeschlossenen Organisationen. Ranglisten und Ausstellungskataloge sowie Bilder von Tieren dürfen auf der Website von Kleintiere Schweiz und der Ausstellungsorganisation mit den notwendigen Daten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Daten in Mitglieder-/Züchterverzeichnissen, persönlichen Daten (z.B. Vorstand), Veröffentlichung von Bildern/Videos etc. bedürfen der vorgängigen Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
4.2 Mitgliederzeitschriften
Die Daten der Mitglieder dürfen für Mitteilungen, Informationen, Jahresberichte, Gratulationen/Nachrufen im Verbandsorgan und allfällig weiteren Publikationen im Rahmen des Vereinszwecks und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verwendet werden.
4.3 Ausstellungen
Mit der Anmeldung zu einer Ausstellung willigt das Mitglied ein, dass seine Daten der Ausstellungsorganisation weitergegeben und von dieser zum Zwecke der Ausstellung bearbeitet werden dürfen. Die Rang-listen und Ausstellungskataloge sowie Bilder von Tieren dürfen elektronisch (E-Mail, soziale Medien etc.) und auf Papier sowie im Internet veröffentlicht werden.
Art. 5 Zugriffsberechtigung
5.1 Den Zugriff auf die Daten dürfen nur Berechtigte haben, welche diese Daten für Vereinszwecke bearbeiten müssen. Der Zugriff der Berechtigten ist auf diejenigen Daten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes benötigen.
Der Umfang des Datenzugriffs sowie die Zugriffsberechtigung werden durch den Vorstand Kleintiere Schweiz bestimmt 5.2 Die Berechtigten haben durch geeignete und dem Risiko angemessene Vorkehren dafür zu sorgen, dass sich nicht unberechtigte Dritte Zugang zu den Daten verschaffen können. Die Verantwortung für das korrekte Handling der Daten in den einzelnen Organisationen liegt beim Präsidenten der jeweiligen Organisation.
Art. 6 Bekanntgabe von Daten an Behörden und Gerichte
6.1 Soweit es mit dem statutarischen Verbandszweck, dem Tierschutz oder der Tiergesundheit sowie den Aufgaben von Kleintiere Schweiz zu vereinbaren ist, können auf Beschluss des Vorstandes von Kleintiere Schweiz hin die notwendigen Daten von Mitgliedern an amtliche Veterinärdienste und/oder weitere Behör-den oder Gerichte weitergegeben werden. Ein Mitglied kann die Sperrung seiner Daten verlangen, soweit seitens Kleintiere Schweiz keine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Pflicht zur Datenbekanntgabe besteht.
6.2 Die Kleintiere Schweiz angeschlossenen Organisationen sind bezüglich des Datenschutzes ihrer Mit-glieder autonom. Die gesetzlichen Vorgaben und dieses Datenschutzreglement sind aber in jedem Fall einzuhalten.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Vorliegendes Reglement wurde an der Generalversammlung vom …genehmigt und tritt sofort in Kraft.
Dieses Reglement wird der GV des KZV Schöftland zur Genehmigung vorgelegt.